Schützenstube: Tische und Stühle für 36 Personen (
Geschirr für 36 Personen vorhanden: Teller, Messer, Gabel, Löffel. Diverse Glässer: Wein, Bier, Mineral)
Schützenhaus:
Festbankgarnituren für 80 Personen! Ausbaufähig mit eigenen Festbankgarnituren auf 136 Personen!
Rain-Häuptli, 5112 Thalheim
Benützungsreglement für das Schützenhaus (Hausordnung)
1.
Benützung
Das Schützenhaus, Ufem Rai 58,
Stube und Halle, deren Küchen sowie WC können Mitgliedern der FSG, Behörden,
Vereinen und Firmen wie auch Privatpersonen zur Verfügung gestellt werden.
Benützungsgesuche sind mindestens zwei Wochen vor der Mietbeginn an die FSG
Thalheim zu stellen. Die Bewilligung des Gesuchs wird schriftlich bestätigt.
Die FSG führt eine Kontrolle über bewillige Gesuche und Mieter.
a.
Benützungsgebühr Schützenhaus (nur Halle)
Montag bis Donnerstag Erster Tag 150.- CHF, jeder
weitere Tag 75.- CHF
Freitag bis Sonntag Erster
Tag 200.- CHF, jeder weitere Tag 100.- CHF
b.
Benützungsgebühr Schützenhaus (nur Stube)
Montag bis Donnerstag Erster Tag 100.- CHF, jeder
weitere Tag 50.- CHF
Freitag bis Sonntag Erster
Tag 150.- CHF, jeder weitere Tag 75.- CHF
c. Benützungsgebühr Schützenhaus (Stube + Halle)
Montag bis Donnerstag Erster Tag 250.- CHF, jeder
weitere Tag 125.- CHF
Freitag bis Sonntag Erster
Tag 300.- CHF, jeder weitere Tag 150.- CHF
d.
Feiertage
Für allgemeine Feiertage gilt
die «Freitag bis Sonntag» Benützungsgebühr.
e.
Ausnahmeregelungen
Bei einer Mietdauer, welche länger als drei Tage dauert, kann der
Vorstand auf Anfrage einen Einheitspreis bestimmen.
Für gemeinnützige Anlässe (Gemeinde, Vereine) kann der Vorstand reduzierte
Preise bestimmen.
2.
Reinigung und Sauberkeit
Der Mieter hat alle benutzten
Räumlichkeiten inklusive Inventar in gereinigtem und aufgeräumtem Zustand zu
verlassen. Dazu gehört unter anderem:
a. Tische und Bänke/Stühle sind von Essenresten und sonstigen Verschmutzungen zu reinigen und ordentlich gestapelt an ihren ursprünglichen Platz zu stellen.
b. Das Geschirr muss aus Hygienegründen gründlich gereinigt und am ursprünglichen Platz verräumt werden.
c. Die Toilette soll so hinterlassen werden, wie Sie sie gerne antreffen würden.
d. Die Umgebung ist sauber zu hinterlassen. Dies beinhaltet das Auflesen von weggeworfenen Raucherwaren und Abfall. Besonders die angrenzenden Wiesen und Äcker sind sauber zu halten, die Landwirtschaft dankt Ihnen. Auch Wegmarkierungen wie zum Beispiel Ballons etc. sind durch den Mieter restlos zu entfernen.
e. In der Halle sind aufgehängte Dekorationen restlos zu entfernen.
f. Allgemein sind die Räumlichkeiten mindestens besenrein zu hinterlassen. Bei grösseren Verschmutzungen ist der Boden nass zu reinigen.
Nachreinigungen werden zu 60.- CHF/h in Rechnung gestellt.
3.
Haftung und Sorgfaltspflicht
Die FSG Thalheim lehnt
jegliche Haftung für Unfälle und Schäden ausdrücklich ab. Versicherungen sind
Sache des Mieters. Im Besonderen ist auf die Feuergefahr zu achten.
Die Benützer sind verpflichtet, zum Haus und Inventar Sorge zu tragen. Die
Aussenanlagen und die Umgebung sind in jeder Beziehung zu schonen. Es sind
ausschliesslich die WC-Anlagen zu benützen.
Die Benützer haften für alle durch sie verursachten Schäden am Haus, Mobiliar,
Inventar und Umgebung. Mietern, deren Verhalten zu Klagen Anlass gibt, kann die
Wiederbenützung des Schützenhauses durch die FSG verweigert werden.
Bei Verlust von Schlüsseln haftet der Mieter für den entstandenen Schaden. Er
trägt die Kosten für eine neue Schliessanlage.
a.
Rauchverbot
Am 01. Mai 2010 trat das
Gesetz und die Verordnung «Zum Schutz vor Passivrauchen» in Kraft. Das
Schützenhaus gilt gemäss Gesetzgebung als öffentlicher Raum und unterliegt
somit diesem Gesetz. Dadurch ist seit dem 01. Mai 2010 das Rauchen in der
Schützenstube wie auch in der Schützenhalle untersagt. Dies gilt für
öffentliche wie auch private Anlässe. Die Einhaltung und Haftbarkeit für
Nichteinhalten des Rauchverbotes unterliegen dem Mieter.
Gesetzliche Grundlagen:
- Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
- Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (PRSV)
b.
Parkordnung
Die Parkordnung ist gemäss
Beilage «Parkordnung Schützenhaus» einzuhalten! Jegliches Parkieren ausserhalb
der markierten Flächen ist verboten. Bei Nichteinhalten der Parkordnung kann
die FSG Thalheim Entschädigungen für eventuell entstandene Schäden fordern.
Die Anfahrt soll durch den Mieter als Einbahnverkehr mit Zufahrt von Westen
(Staffelegg) signalisiert werden. Die Zufahrt von Osten (Häuptli) ist zu jeder
Zeit für die Durchfahrt von Rettungskräften, Landbesitzern und Anwohnern
freizuhalten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass auf dem Feldweg nicht
übermässig Staub aufgewirbelt wird und im Siedlungsgebiet keine Lärmbelästigung
entsteht.
Falls die örtlichen Parkplätze nicht ausreichen, können Fahrzeuge auch bei der
Turnhalle, Gässli 265, auf den öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde abgestellt
werden. Es sind die eingezeichneten Parkfelder zu benutzen. Der Platz vor dem
Feuerwehrmagazin muss zu jeder Zeit frei sein, um das Ausrücken der
Rettungskräfte zu ermöglichen.
4.
Geschirr
Sämtliches Geschirr steht den
Mietern zur Verfügung. Wie unter Punkt zwei «Reinigung und Sauberkeit»
festgehalten, ist das Geschirr nach Gebrauch sauber an dem dafür bestimmten
Platz zu verräumen. Zerbrochenes Geschirr oder Gläser sowie defektes Material
muss entschädigt werden.
5.
Ruhe und Aufsicht
Die gesetzliche Nachtruhe ist
zu beachten. Lautsprecher sind auf Zimmerlautstärke einzustellen und sämtliche
Fenster sind zu schliessen. Tätigkeiten ausserhalb des Hauses sind untersagt,
sofern diese die Nachtruhe stören. Im Besonderen ist das Abbrennen von
Feuerwerk oder Teilen davon untersagt. Ausnahmen werden durch die Gemeinde
Thalheim AG erteilt.
Es wird um die Rücksichtnahme auf die Anwohner gebeten.
Bei allen Anlässen ist die wirteberechtigte Person, die FSG Thalheim sowie
deren Vertreter berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
6.
Hauswart und Kontaktpersonen
Für alle Fragen zur
Vorbereitung und Durchführung von Anlässen kann der Schützenhauswart
kontaktiert werden. Die Schlüsselübergabe erfolgt ebenfalls in Absprache mit
dem Schützenhauswart.
Schützenhauswartin und Ansprechperson Vermietung:
Corina Wernli - Tel.Nr. 079 551 26 24
Weitere Kontaktpersonen:
Präsident FSG: Alex
Dabernig - Tel. Nr. 079 243 79 17
Aktuar FSG: Fabian
Däster - Tel. Nr. 079 929 39 07
7.
Getränke und Esswaren
Diese müssen vom Benützer
selbst besorgt werden. Es stehen Kühlschränke zur Verfügung.
8.
Wirtepatent/Freinacht
Der Verkauf von Getränken und
Speisen ist im Haus und auf dem Areal ohne Wirtebewilligung verboten. Das
Einholen der Wirtebewilligung/Einzelbewilligung sowie einer allfälligen
Verlängerungsbewilligung ist Sache des Mieters. Die Kosten gehen zu Lasten des
Mieters.
9.
Abfälle
Die Abfall- und PET-Säcke sind
durch den Mieter nach Hause mitzunehmen und der dortigen Müllanfuhr zu übergeben.
Beim Schützenhaus existiert kein Müllsammelplatz und die FSG ist nicht für die
Entsorgung fremden Abfalls verantwortlich. Die Entsorgung von zurückgelassenem
Abfall wird je nach Menge separat in Rechnung gestellt.
10. Schlüsselübergabe
In Absprache mit dem
Schützenhauswart wird die Schlüsselübergabe im Mietvertrag festgelegt.
11. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde von der
Mitgliederversammlung vom 03. Februar 2023 genehmigt und tritt ab sofort in
Kraft.
Feldschützengesellschaft Thalheim, Februar 2023
Der Präsident Der Aktuar
Alex Dabernig Fabian Däster
Unser Verein betreibt den Schiesssport als Breitensport und legt auch viel Wert auf die Geselligkeit. Des weiteren fördern wir den Nachwuchs mit einer alljährlichen Durchführung des Jungschützenkurses.
praesident (at) fsg-thalheim.ch
Feldschützengesellschaft THALHEIM
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