Vermietung Schützenhaus

Für private Zwecke vermieten wir Ihnen gerne unser Schützenhaus

Kapazität

Schützenstube: Tische und Stühle für 36 Personen ( Geschirr für 36 Personen vorhanden: Teller, Messer, Gabel, Löffel. Diverse Glässer: Wein, Bier, Mineral)
Schützenhaus:  Festbankgarnituren für 80 Personen! Ausbaufähig mit eigenen Festbankgarnituren auf 136 Personen!

Kontakt Vermietung

 
Adresse

Rain-Häuptli, 5112 Thalheim

 
Schützenhauswartung
 
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Benützungsreglement (Hausordnung)

Benützungsreglement für das Schützenhaus (Hausordnung)

1.     Benützung
Das Schützenhaus, Ufem Rai 58, Stube und Halle, deren Küchen sowie WC können Mitgliedern der FSG, Behörden, Vereinen und Firmen wie auch Privatpersonen zur Verfügung gestellt werden. Benützungsgesuche sind mindestens zwei Wochen vor der Mietbeginn an die FSG Thalheim zu stellen. Die Bewilligung des Gesuchs wird schriftlich bestätigt. Die FSG führt eine Kontrolle über bewillige Gesuche und Mieter.

a.     Benützungsgebühr Schützenhaus (nur Halle)
        Montag bis Donnerstag               Erster Tag 150.- CHF, jeder weitere Tag 75.- CHF
        Freitag bis Sonntag                      Erster Tag 200.- CHF, jeder weitere Tag 100.- CHF

b.     Benützungsgebühr Schützenhaus (nur Stube)
        Montag bis Donnerstag               Erster Tag 100.- CHF, jeder weitere Tag 50.- CHF
        Freitag bis Sonntag                      Erster Tag 150.- CHF, jeder weitere Tag 75.- CHF

c.      Benützungsgebühr Schützenhaus (Stube + Halle)
        Montag bis Donnerstag               Erster Tag 250.- CHF, jeder weitere Tag 125.- CHF
        Freitag bis Sonntag                      Erster Tag 300.- CHF, jeder weitere Tag 150.- CHF

d.     Feiertage
Für allgemeine Feiertage gilt die «Freitag bis Sonntag» Benützungsgebühr.

e.     Ausnahmeregelungen
Bei einer Mietdauer, welche länger als drei Tage dauert, kann der Vorstand auf Anfrage einen Einheitspreis bestimmen.
Für gemeinnützige Anlässe (Gemeinde, Vereine) kann der Vorstand reduzierte Preise bestimmen.

2.     Reinigung und Sauberkeit
Der Mieter hat alle benutzten Räumlichkeiten inklusive Inventar in gereinigtem und aufgeräumtem Zustand zu verlassen. Dazu gehört unter anderem:

a.     Tische und Bänke/Stühle sind von Essenresten und sonstigen Verschmutzungen zu reinigen und ordentlich gestapelt an ihren ursprünglichen Platz zu stellen.

b.     Das Geschirr muss aus Hygienegründen gründlich gereinigt und am ursprünglichen Platz verräumt werden.

c.      Die Toilette soll so hinterlassen werden, wie Sie sie gerne antreffen würden.

d.     Die Umgebung ist sauber zu hinterlassen. Dies beinhaltet das Auflesen von weggeworfenen Raucherwaren und Abfall. Besonders die angrenzenden Wiesen und                    Äcker sind sauber zu halten, die Landwirtschaft dankt Ihnen. Auch Wegmarkierungen wie zum Beispiel Ballons etc. sind durch den Mieter restlos zu entfernen.

e.     In der Halle sind aufgehängte Dekorationen restlos zu entfernen.

f.      Allgemein sind die Räumlichkeiten mindestens besenrein zu hinterlassen. Bei grösseren Verschmutzungen ist der Boden nass zu reinigen.


Nachreinigungen werden zu 60.- CHF/h in Rechnung gestellt.

3.     Haftung und Sorgfaltspflicht
Die FSG Thalheim lehnt jegliche Haftung für Unfälle und Schäden ausdrücklich ab. Versicherungen sind Sache des Mieters. Im Besonderen ist auf die Feuergefahr zu achten.

Die Benützer sind verpflichtet, zum Haus und Inventar Sorge zu tragen. Die Aussenanlagen und die Umgebung sind in jeder Beziehung zu schonen. Es sind ausschliesslich die WC-Anlagen zu benützen.

Die Benützer haften für alle durch sie verursachten Schäden am Haus, Mobiliar, Inventar und Umgebung. Mietern, deren Verhalten zu Klagen Anlass gibt, kann die Wiederbenützung des Schützenhauses durch die FSG verweigert werden.

Bei Verlust von Schlüsseln haftet der Mieter für den entstandenen Schaden. Er trägt die Kosten für eine neue Schliessanlage.

a.     Rauchverbot
Am 01. Mai 2010 trat das Gesetz und die Verordnung «Zum Schutz vor Passivrauchen» in Kraft. Das Schützenhaus gilt gemäss Gesetzgebung als öffentlicher Raum und unterliegt somit diesem Gesetz. Dadurch ist seit dem 01. Mai 2010 das Rauchen in der Schützenstube wie auch in der Schützenhalle untersagt. Dies gilt für öffentliche wie auch private Anlässe. Die Einhaltung und Haftbarkeit für Nichteinhalten des Rauchverbotes unterliegen dem Mieter.

Gesetzliche Grundlagen:
- Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
- Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (PRSV)


b.     Parkordnung
Die Parkordnung ist gemäss Beilage «Parkordnung Schützenhaus» einzuhalten! Jegliches Parkieren ausserhalb der markierten Flächen ist verboten. Bei Nichteinhalten der Parkordnung kann die FSG Thalheim Entschädigungen für eventuell entstandene Schäden fordern.

Die Anfahrt soll durch den Mieter als Einbahnverkehr mit Zufahrt von Westen (Staffelegg) signalisiert werden. Die Zufahrt von Osten (Häuptli) ist zu jeder Zeit für die Durchfahrt von Rettungskräften, Landbesitzern und Anwohnern freizuhalten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass auf dem Feldweg nicht übermässig Staub aufgewirbelt wird und im Siedlungsgebiet keine Lärmbelästigung entsteht.

Falls die örtlichen Parkplätze nicht ausreichen, können Fahrzeuge auch bei der Turnhalle, Gässli 265, auf den öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde abgestellt werden. Es sind die eingezeichneten Parkfelder zu benutzen. Der Platz vor dem Feuerwehrmagazin muss zu jeder Zeit frei sein, um das Ausrücken der Rettungskräfte zu ermöglichen.


4.     Geschirr
Sämtliches Geschirr steht den Mietern zur Verfügung. Wie unter Punkt zwei «Reinigung und Sauberkeit» festgehalten, ist das Geschirr nach Gebrauch sauber an dem dafür bestimmten Platz zu verräumen. Zerbrochenes Geschirr oder Gläser sowie defektes Material muss entschädigt werden.

5.     Ruhe und Aufsicht
Die gesetzliche Nachtruhe ist zu beachten. Lautsprecher sind auf Zimmerlautstärke einzustellen und sämtliche Fenster sind zu schliessen. Tätigkeiten ausserhalb des Hauses sind untersagt, sofern diese die Nachtruhe stören. Im Besonderen ist das Abbrennen von Feuerwerk oder Teilen davon untersagt. Ausnahmen werden durch die Gemeinde Thalheim AG erteilt.


Es wird um die Rücksichtnahme auf die Anwohner gebeten.

Bei allen Anlässen ist die wirteberechtigte Person, die FSG Thalheim sowie deren Vertreter berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

6.     Hauswart und Kontaktpersonen
Für alle Fragen zur Vorbereitung und Durchführung von Anlässen kann der Schützenhauswart kontaktiert werden. Die Schlüsselübergabe erfolgt ebenfalls in Absprache mit dem Schützenhauswart.

Schützenhauswartin und Ansprechperson Vermietung:

Corina Wernli - Tel.Nr. 079 551 26 24

Weitere Kontaktpersonen:

Präsident FSG: Alex Dabernig - Tel. Nr. 079 243 79 17
Aktuar FSG: Fabian Däster - Tel. Nr. 079 929 39 07

7.     Getränke und Esswaren
Diese müssen vom Benützer selbst besorgt werden. Es stehen Kühlschränke zur Verfügung.

8.     Wirtepatent/Freinacht
Der Verkauf von Getränken und Speisen ist im Haus und auf dem Areal ohne Wirtebewilligung verboten. Das Einholen der Wirtebewilligung/Einzelbewilligung sowie einer allfälligen Verlängerungsbewilligung ist Sache des Mieters. Die Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

9.     Abfälle
Die Abfall- und PET-Säcke sind durch den Mieter nach Hause mitzunehmen und der dortigen Müllanfuhr zu übergeben. Beim Schützenhaus existiert kein Müllsammelplatz und die FSG ist nicht für die Entsorgung fremden Abfalls verantwortlich. Die Entsorgung von zurückgelassenem Abfall wird je nach Menge separat in Rechnung gestellt.

10. Schlüsselübergabe
In Absprache mit dem Schützenhauswart wird die Schlüsselübergabe im Mietvertrag festgelegt.

11. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde von der Mitgliederversammlung vom 03. Februar 2023 genehmigt und tritt ab sofort in Kraft. 

Feldschützengesellschaft Thalheim, Februar 2023 

Der Präsident                                                                                     Der Aktuar 

Alex Dabernig                                                                                     Fabian Däster